Erwägungsgrund 15 32019R2176
Die Mitglieder des ESRB von nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden sollten die Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten vom ESRB im Zusammenhang mit dessen Aufgaben erhalten haben, unter anderem für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben nutzen können.