Erwägungsgrund 4 32019R2176
Die breit gefächerte Mitgliedschaft des Verwaltungsrats des ESRB (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ist ein großer Vorteil. Allerdings spiegeln sich die jüngsten Entwicklungen in der Finanzaufsichtsstruktur der Union, insbesondere die Einrichtung einer Bankenunion, nicht in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats wider. Aus diesem Grund sollten der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Vorsitzende des durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht werden. Entsprechende Anpassungen sollten auch im Beratenden Fachausschuss des ESRB (im Folgenden „Beratender Fachausschuss“) vorgenommen werden.