Erwägungsgrund 14 32019R2176
Die EZB sollte in Bezug auf die Aufgaben, die ihr gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, als mögliche Adressatin der Warnungen und Empfehlungen des ESRB hinzugefügt werden. Die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten benannten Abwicklungsbehörden und der Einheitliche Abwicklungsausschuss sollten ebenfalls als mögliche Adressaten hinzugefügt werden.Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 müssen diese Warnungen und Empfehlungen dem Rat und der Kommission und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden gemeinsam „ESA“) zugeleitet werden. Zur Stärkung der demokratischen Kontrolle und der Transparenz sollten alle Warnungen und Empfehlungen des ESRB auch dem Europäischen Parlament und den ESA übermittelt werden. Der Verwaltungsrat sollte gegebenenfalls verfügen, dass eine Vereinbarung zur Gewährleistung der Geheimhaltung bei der Übermittlung vertraulicher oder nicht öffentlicher Warnungen oder Empfehlungen geschlossen wird.