Erwägungsgrund 4 32019R0287
Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der im einschlägigen Handelsabkommen genannten Maßnahmen ergriffen werden.