Erwägungsgrund 12 32020R0493
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenbetrug auf einem hohen Niveau kontrollieren, sollte ihren im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden, etwa Polizei-, Grenzschutz- und anderen Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren einschlägigen nationalen Behörden, gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ ein unterschiedlich weitreichender Zugang zum FADO-System entsprechend ihren Erfordernissen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welchen zuständigen Behörden Zugang gewährt wird und wie weit dieser zu gewährende Zugang reicht. Die Kommission und die Agentur sollten ebenfalls festlegen, welche Verwaltungseinheiten zuständigkeitshalber Zugang zum FADO-System haben. Das FADO-System sollte den Benutzern entsprechend ihren jeweiligen Zugangsrechten Informationen über aufgedeckte neue Fälschungsmethoden und über neu in Umlauf gebrachte echte Dokumente zur Verfügung stellen.