Erwägungsgrund 13 32020R0493
Die Agentur hat in den vergangenen Jahren Fachwissen auf dem Gebiet des Dokumentenbetrugs erworben. Aufbauend auf dem Fachwissen der Agentur sollten daher verbesserte Synergien erzielt werden, aus denen die Mitgliedstaaten in diesem Bereich Nutzen ziehen können. Die Agentur sollte das FADO-System, wie in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehen, übernehmen und betreiben. Diese Übernahme sollte sich nicht auf die Akteure auswirken, die bereits Zugang zum FADO-System haben, nämlich die Kommission, die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die Mitgliedstaaten und die Allgemeinheit. Nachdem die Agentur das FADO-System übernommen hat, sollte sie die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente unterstützen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Agentur technische Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 gewähren.