Erwägungsgrund 16 32020R0493
Damit andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union als die Kommission und die Agentur, Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte, oder private Einrichtungen wie beispielsweise Fluggesellschaften und andere Verkehrsunternehmen Zugang zu den im FADO-System enthaltenen Informationen erhalten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen Maßnahmen festgelegt werden, durch die diesen Organen, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Dritten sowie privaten Einrichtungen ein begrenzter Zugang zum FADO-System gewährt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.