Erwägungsgrund 17 32020R0493
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Systemarchitektur des FADO-Systems, die Festlegung technischer Spezifikationen, die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung von Informationen und die Festsetzung des Termins der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.