Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF umfassend nutzen können, sollte für die Berechnung der Restzahlung am Ende des Programmplanungszeitraums zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden.
Erwägungsgrund 10 32020R0558
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