Erwägungsgrund 15 32020R0558
Wegen des COVID‐19‐Ausbruchs und der Dringlichkeit, die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und ihre sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu bewältigen, wurde es als notwendig erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.