Erwägungsgrund 11 32020R0558
Zur Erleichterung der mit der vorliegenden Verordnung genehmigten Übertragungen sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates — die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel — nicht für die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Übertragungen gelten.