Erwägungsgrund 8 32020R0558
Es ist angemessen zu spezifizieren, dass Ausgaben für abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch ausnahmsweise förderfähig sein sollten. Derartige Vorhaben sollten bereits ausgewählt werden können, noch bevor die Kommission die notwendige Programmänderung genehmigt hat. Spezifische Vorschriften für die Geltendmachung des COVID‐19‐Ausbruchs als ein Fall von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Mittelbindung sollten vorgegeben werden.