Erwägungsgrund 12 32020R0558
Um die Übereinstimmung zwischen der Vorgehensweise bei dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID‐19 und in Bezug auf die De‐minimis‐Beihilfen einerseits und den Bedingungen für die Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen des EFRE andererseits sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 geändert werden, damit die Gewährung von Unterstützung dieser Unternehmen in diesen besonderen Umständen zulässig ist.