Erwägungsgrund 14 32020R0558
Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.