Erwägungsgrund 6 32020R0558
Damit die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel bei ihrer Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch rasch einsetzen können und da wegen der fortgeschrittenen Phase des Programmplanungszeitraums 2014‐2020 die Umschichtung der Mittel nur für die Programmplanung des Jahres 2020 verfügbare Mittel betreffen kann, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise für den verbleibenden Programmplanungszeitraum von der Auflage zu befreien, die Anforderungen in puncto thematische Konzentration einzuhalten.