Erwägungsgrund 16 32021R0558
Angesichts der Notwendigkeit, so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erholung der Wirtschaft von der COVID-19 Krise zu fördern, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —