Erwägungsgrund 5 32021R0558
Die am 7. Dezember 2017 veröffentlichten abschließenden Elemente der Basel-III-Rahmenregelung schreiben im Fall von Verbriefungspositionen eine Mindestbonitätseinstufung nur für eine begrenzte Anzahl von Sicherungsgebern vor, nämlich für Unternehmen, bei denen es sich nicht um staatliche Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Institutionen oder andere aufsichtsrechtlich regulierte Finanzinstitute handelt. Es ist daher notwendig, Artikel 249 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwecks Anpassung an die Basel-III-Regelung zu ändern, damit nationale öffentliche Garantiesysteme die Strategien von Instituten zur Verbriefung notleidender Risikopositionen (NPE) nach der COVID-19-Pandemie wirksamer unterstützen können.