Erwägungsgrund 2 32021R0558
Den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) kommt bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung eine zentrale Aufgabe zu. Zugleich werden sie voraussichtlich aber auch von den Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage betroffen sein. Damit die Institute ihre Rolle in der Finanzierung der Realwirtschaft unter diesen erschwerten Bedingungen weiterhin erfüllen können, haben die zuständigen staatlichen Stellen die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Das Europäische Parlament und der Rat haben zu demselben Zweck in Reaktion auf die COVID-19-Krise bereits einige gezielte Anpassungen an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet.