Erwägungsgrund 6 32021R0558
Der derzeitige aufsichtsrechtliche Rahmen der Union für Verbriefungen ist auf der Grundlage der häufigsten Merkmale typischer Verbriefungstransaktionen, nämlich ordnungsgemäß bediente Kredite, konzipiert. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) wies in ihrer Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (im Folgenden „Stellungnahme der EBA“) darauf hin, dass der derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbriefungen vorgesehene aufsichtsrechtliche Rahmen bei der Anwendung auf Verbriefungen von NPE zu unverhältnismäßigen Eigenmittelanforderungen führt, weil der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen (Securitisation Internal Ratings Based Approach, im Folgenden „SEC-IRBA“) und der Standardansatz für Verbriefungen (Securitisation Standardised Approach, im Folgenden „SEC-SA“) nicht mit den spezifischen Risikotreibern von NPE vereinbar sind. Daher sollte eine spezifische Behandlung für die Verbriefung von NPE eingeführt werden, die auf der Stellungnahme der EBA und international vereinbarten Standards aufbaut.