Erwägungsgrund 9 32022R0110
Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den MSY für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere dringliche Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit für Grundlangleinenfischer. Für 2022 muss ein höchstzulässiger Fischereiaufwand von Langleinenfischern gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Plans auf der Grundlage des Fischereiaufwands, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, festgelegt werden. Dieser höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer sollte den für 2023 festzulegenden höchstzulässigen Fischereiaufwand unberührt lassen.