Erwägungsgrund 7 32022R0110
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Die Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ausgedrückt werden, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, sowie als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.