Erwägungsgrund 11 32022R2340
Die Behörde konnte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 keine ernährungsbedingte Aufnahmemenge von Grüntee-Catechinen bestimmen, bei der es für die Allgemeinbevölkerung und gegebenenfalls für gefährdete Untergruppen der Bevölkerung keine Bedenken hinsichtlich schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit gibt. Da mit einer täglichen Aufnahmemenge von weniger als 800 mg (-)-Epigallocatechin-3-gallat aus Grüntee-Extrakten schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit weiterhin möglich sind, jedoch diesbezüglich nach wie vor wissenschaftliche Unsicherheit besteht, sollten Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten, einer Prüfung durch die Union unterzogen und in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden. Angesichts der von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018 dargelegten Unsicherheiten und ihrer Empfehlung, Studien zur Dosis-Wirkungsbeziehung für die Hepatotoxizität von Grüntee-Catechinen sowie zur Interspezies- und Intraspeziesvariabilität durchzuführen, können Interessengruppen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 die erforderlichen Daten vorlegen, um die Sicherheit von Grüntee-Extrakten gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 nachzuweisen.