Erwägungsgrund 12 32022R2340
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Entscheidung über eine eventuelle Aufnahme von Grüntee-Extrakten, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten, in Anhang III Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 treffen, wobei sie die Stellungnahme der Behörde zu den vorgelegten Daten berücksichtigt.