Erwägungsgrund 13 32022R0838
Die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem und die Zugänglichkeit, sofern dies erforderlich und angemessen ist, durch die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden sollten den höchsten Standards der Cybersicherheit und des Datenschutzes entsprechen und im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2018/1725, insbesondere deren Artikel 91, und den besonderen in Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegten Datenschutzregeln stehen.