Erwägungsgrund 15 32022R0838
Eurojust und Europol sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate eng zusammenarbeiten und dabei der notwendigen Vermeidung von Verdopplung der Anstrengungen und ihrer jeweiligen operativen Fähigkeiten Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Verarbeitung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit dem bestehenden und speziellen System von Europol zu völkerrechtlichen Verbrechen, das als „Analyseprojekt zu Kernverbrechen des Völkerstrafrechts“ bezeichnet wird, um zuständige Behörden bei der Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Daher sollte Eurojust in der Lage sein, Informationen an Europol zu übermitteln, die sie bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgabe gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält, die darin besteht, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Eine derartige Zusammenarbeit sollte eine regelmäßige gemeinsame Evaluierung operativer und technischer Fragen umfassen.