Erwägungsgrund 9 32022R0838
Es besteht die Gefahr, dass Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten nicht sicher in dem Hoheitsgebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, gespeichert werden können. Das ist auch für Beweismittel im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine der Fall. Daher ist es angebracht, eine zentrale Speicherungseinrichtung an einem sicheren Ort einzurichten. Eine zentrale Speicherungseinrichtung könnte auch für Beweismittel erforderlich sein, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, internationalen Behörden oder Dritten wie Organisationen der Zivilgesellschaft erhoben wurden, damit die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden auf die Beweismittel zugreifen können.