Erwägungsgrund 2 32022R0838
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Formen schwerer Kriminalität zuständig, dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust auch für Straftaten im Zusammenhang mit den in Anhang I der genannten Straftaten zuständig.