Erwägungsgrund 19 32022R0838
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Eurojust in die Lage zu versetzen, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu sichern, zu analysieren und aufzubewahren, den Austausch solcher Beweismittel zu ermöglichen und ein vom bestehenden Fallbearbeitungssystem von Eurojust getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einzurichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.