Erwägungsgrund 1 32023R2053
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darin, sicherzustellen, dass die Nutzung der biologischen Meeresressourcen nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile mit sich bringt.