Erwägungsgrund 10 32023R2391
Angesichts der Lage der Fischereiflotten in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage sollten bestimmte Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 fallen, ausnahmsweise nur für diese Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern machen einen erheblichen Anteil der Fischereiflotten in Gebieten in äußerster Randlage aus, und Vorhaben zur Modernisierung solcher Schiffe sind geeignet, Sicherheitsbedenken insbesondere aufgrund der Veralterung der Flotten und der hohen Exposition gegenüber extremen Witterungsereignissen auszuräumen. Aufgrund der Abgelegenheit, des geringen Umfangs und des handwerklichen Charakters der Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten und in Anbetracht der Tatsache, dass De-minimis-Beihilfen für solche Vorhaben den in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten De-minimis-Höchstbeträgen und nationalen Obergrenzen unterliegen, bleiben diese Beihilfen unterhalb eines Niveaus, das den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen kann.