Erwägungsgrund 12 32023R2391
Artikel 126 des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endete; seitdem ist das Unionsrecht nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.
Artikel 126 des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endete; seitdem ist das Unionsrecht nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.