Erwägungsgrund 8 32023R2391
Angesichts des erhöhten Bedarfs an De-minimis-Beihilfen ist es angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 den individuellen Höchstbetrag, d. h. den Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen, anzuheben. Angesichts der Gegebenheiten im Fischerei- und Aquakultursektor erfordert eine solche Erhöhung eine genauere Überwachung der gewährten Beihilfen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die sich für einen solchen höheren individuellen Höchstbetrag entscheiden, verpflichtet werden, ein zentrales Register zu verwenden, um alle gewährten De-minimis-Beihilfen zu erfassen und zu überprüfen, dass weder die individuelle Obergrenze noch die nationale Obergrenze überschritten werden.