Erwägungsgrund 7 32023R2391
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sind derzeit kumulative Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen festgelegt, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung allen Unternehmen einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewähren dürfen. Diese kumulativen Höchstbeträge belaufen sich auf 2,5 % eines jährlichen Fischereiumsatzes, der Fang-, Verarbeitungs- und Aquakulturtätigkeiten umfasst. Angesichts der erforderlichen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 sollten diese kumulierten Höchstbeträge überarbeitet werden, um Verarbeitungstätigkeiten auszuschließen. Darüber hinaus ist es notwendig, den Fischereiumsatz in Bezug auf Fang- und Aquakulturtätigkeiten auf der Grundlage aktuellerer Daten für diesen Sektor zu aktualisieren. Insbesondere sollten die kumulierten Höchstbeträge auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten basieren, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte über den Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.