Erwägungsgrund 10 32023R2832
Da für die Primärproduktion (insbesondere die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) besondere Vorschriften gelten, in diesen Bereichen tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfebeträge dennoch die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten.