Erwägungsgrund 9 32023R2832
Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten. Das begünstigte Unternehmen sollte daher in schriftlicher oder elektronischer Form mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die die Beihilfe gewährt wird, betraut worden sein. Der Betrauungsakt sollte dem mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen Aufschluss über die Dienstleistung geben, für die die Beihilfe gewährt wird; er muss jedoch nicht unbedingt alle in Artikel 4 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission genannten detaillierten Angaben enthalten.