Erwägungsgrund 20 32023R2832
Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 auf Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, beeinträchtigen. Bei Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollten sich die Mitgliedstaaten auf diese Verordnung oder auf die Verordnung (EU) 2023/2831 stützen können.