Erwägungsgrund 12 32023R2832
Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Ähnlichkeiten zwischen diesen Tätigkeiten und anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte diese Verordnung auch für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder an Bord von Schiffen erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf (wie das Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden; daher sollte diese Verordnung nicht für diese Tätigkeiten gelten.