Erwägungsgrund 16 32023R2832
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in einem vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Bereich als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gelten, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen. Gleiches sollte für Unternehmen gelten, die in Bereichen tätig sind, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten. Wenn ein Unternehmen nicht gewährleisten kann, dass die De-minimis-Beihilfen für die Tätigkeiten in Bereichen, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten, diesen niedrigeren Höchstbetrag nicht übersteigen, sollte für alle Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens der niedrigste Höchstbetrag gelten.