Erwägungsgrund 21 32023R2832
Der Gerichtshof hat in seinem Altmark-Urteil eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Ausgleichsleistung, die auf die dem effizient wirtschaftenden Unternehmen durch die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Nettokosten begrenzt ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Ausgleichsleistung als staatliche Beihilfe, die nach den anwendbaren Beihilfevorschriften der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Um zu vermeiden, dass diese Verordnung angewandt wird, um die im Altmark-Urteil festgelegten Voraussetzungen zu umgehen, oder dass nach dieser Verordnung De-minimis-Beihilfen gewährt werden, die aufgrund einer Kumulierung mit anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel beinträchtigen, sollten De-minimis-Beihilfen, die nach dieser Verordnung gewährt werden, mit keinen anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung kumuliert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Sinne des Altmark-Urteils um staatliche Beihilfen handelt oder ob sie nach dem Beschluss 2012/21/EU oder nach der Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären.