Erwägungsgrund 33 32023R2832
Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Daher sollte diese Verordnung auch für Beihilfen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Analog dazu sollten Fördermaßnahmen, die die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfüllen und zwischen dem 29. April 2012 und dem 31. Dezember 2023 gewährt wurden, als von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt gelten.