Erwägungsgrund 28 32023R2832
Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat sollte die Kommission prüfen, ob eine Maßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, oder begrenzte Steuerbefreiungen oder sonstige Beihilfeformen mit einer Obergrenze handelt, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen könnte.