Erwägungsgrund 12 32023R0923
Gemäß dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle nahm das Europäische Parlament am 12. Februar 2020 eine Entschließung an, in der Einwände gegen den Verordnungsentwurf erhoben wurden. Folglich wurde der Verordnungsentwurf von der Kommission nicht angenommen.