Erwägungsgrund 21 32023R0923
Die zuvor vorgeschlagene spezifische Ausnahmeregelung für die Bleipigmente „Bleisulfochromatgelb“ und „Bleichromatmolybdatsulfatrot“ sollte aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung und der Absicht der Agentur, ein Beschränkungsdossier gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit den Risiken vorzulegen, die sich aus der Verwendung dieser beiden Bleipigmente ergeben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahmeregelung nicht mehr erforderlich ist.