Erwägungsgrund 18 32023R0923
Um das Vorhandensein von Blei aus rückgewonnenem Hart-PVC auf bestimmte bekannte Erzeugnisse zu beschränken, sollte Hart-PVC, das aus Profilen und Platten in Hoch- und Tiefbauwerken gewonnen wird und das mehr als 0,1 Gew.-% Blei des PVC enthält, nur zur Herstellung neuer PVC-Profile und -Platten für dieselben Zwecke verwendet werden. In Verbindung mit geeigneten Kennzeichnungspflichten sollte dies die Identifizierung bleihaltiger Erzeugnisse gewährleisten und künftige Dekontaminierungsmaßnahmen erleichtern. Darüber hinaus sollte dadurch auch die getrennte Sammlung und das Recycling von PVC-Rohren (derzeit selten rezykliert) gefördert werden, da die Rohrhersteller, die derzeit aus Profilen und Blechen zurückgewonnenes PVC zur Herstellung neuer Rohre verwenden, dieses durch eine alternative PVC-Quelle werden ersetzen müssen. Damit die Wirtschaftsakteure jedoch ausreichend Zeit haben, eine spezielle Sammlung und ein spezielles Recycling von PVC-Abfällen einzurichten, ihre Lieferketten neu zu organisieren und gegebenenfalls rückgewonnenes PVC anderer Herkunft als aus Profilen und Platten zu beschaffen, sollte diese Verpflichtung 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.