Erwägungsgrund 6 32023R0923
Der RAC schlug vor, die Verwendung jeglicher Bleikonzentration in PVC-Erzeugnissen zu untersagen. Der RAC stimmte auch der Agentur zu, dass für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, eine Ausnahmeregelung festgelegt werden sollte. Der RAC schlug jedoch vor, für bestimmte PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart- und Weich-PVC enthalten, höhere Grenzwerte für den Bleigehalt festzusetzen, d. h. 2 Gew.-% bzw. 1 Gew.-%. Dieser Vorschlag trug der Einschätzung Rechnung, dass die Alternative zum Recycling solcher Erzeugnisse, d. h. die Entsorgung von PVC-Abfällen durch Deponierung und Verbrennung, die Emissionen in die Umwelt erhöhen und das Risiko nicht verringern würde. Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Grenzwerte trugen dem geschätzten durchschnittlichen Bleigehalt von Hart- und Weich-PVC-Abfällen im Jahr 2013, den erwarteten Auswirkungen auf das Recyclingvolumen und dem Umstand Rechnung, dass die Freisetzung von Blei aus Weich-PVC im Vergleich zu der aus Hart-PVC bekanntermaßen höher ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass einige Erzeugnisse einen hohen Gehalt an rückgewonnenem PVC aufweisen, der im fertigen Erzeugnis 100 Gew.-% des PVC erreichen kann.