Erwägungsgrund 8 32023R0923
Der SEAC stimmte mit dem Vorschlag im Anhang-XV-Dossier überein, dass angesichts der prognostizierten Entwicklung der Bleikonzentration in rückgewonnenem PVC die Konzentration bis 2035-2040 hinreichend sinken wird, sodass PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, den vorgeschlagenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % einhalten. Daher sollte die Ausnahmeregelung für bestimmte PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Beschränkung gelten. Der SEAC teilte ferner die Einschätzung, dass dieser Anwendungszeitraum innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Beschränkung neu bewertet werden sollte, um der Unsicherheit in Bezug auf die künftigen Trends hinsichtlich der Menge an PVC-Abfällen, die dem Recycling zugeführt werden sollen, und ihrem Bleigehalt Rechnung zu tragen. Im Einklang mit dem Ziel des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2015, schadstofffreie Materialkreisläufe zu fördern und das hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erhalten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Anwendungszeitraum innerhalb von 7,5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Beschränkung neu bewertet werden sollte.