Erwägungsgrund 23 32008L0098
Bei der Überprüfung oder Berechnung, ob die Recycling- und Verwertungsziele der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden, sollten die Mengen von Abfällen, die nicht länger als Abfälle angesehen werden, als recycelte und verwertete Abfälle gerechnet werden, sofern die Recycling- und Verwertungsanforderungen dieser Rechtsakte erfüllt sind.