Darüber hinaus sollte der Zugang unter der Voraussetzung gestattet sein, dass zuvor eine Suche in den nationalen biometrischen Datenbanken des Mitgliedstaats und in den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates durchgeführt wurde, es sei denn, die Abfrage des CIR gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 ergibt, dass die Daten der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann geltend machen, dass es hinreichende Gründe zur Annahme gibt, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der besondere Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI im Bereich der Fingerabdruckdaten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Bedingung nicht erfüllt sind. Zusätzlich zur vorherigen Abfrage der Datenbanken sollten die benannten Behörden auch eine gleichzeitige Abfrage im VIS vornehmen können, sofern die Bedingungen für einen Abgleich mit den darin gespeicherten Daten gemäß dem Beschluss 2008/633/JI des Rates erfüllt sind.