Erwägungsgrund 10 32022R1616
Bei der Dekontaminierung wird zwischen einem nicht für den Lebensmittelkontakt geeigneten recycelten Kunststoff und einem für einen solchen Kontakt geeignet gemachten recycelten Kunststoff unterschieden, auch wenn die Dekontaminierung sich auf die mikrobiologische Ebene beschränkt. Diese Stufe sollte daher im Mittelpunkt der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen stehen. Je nach angewandter Technologie und/oder ihrer Gestaltung kann die Dekontaminierung in Einrichtungen erfolgen, die üblicherweise als Abfallbewirtschaftungsbetriebe, Recyclingbetriebe oder Anlagen für die Kunststoffumwandlung gelten würden. Um in Bezug auf die Funktion einer Einrichtung, in der eine Dekontaminierung im Rahmen dieser Verordnung stattfindet, für Einheitlichkeit und Klarheit zu sorgen, sollte eine solche Einrichtung einheitlich als Recyclingbetrieb bezeichnet werden.