Erwägungsgrund 19 32025R2454
Die Biomasse von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee liegt unter Blim. Bei allen diesen Beständen sollen 2026 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt werden. Aus diesem Grund und angesichts der relativ geringen Widerstandsfähigkeit des Ökosystems der Ostsee haben sich die Mitgliedstaaten, die über einen Quotenanteil der jeweiligen TACs verfügen, verpflichtet, die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Jahr 2026 auf diese Bestände nicht anzuwenden, damit die Fänge 2026 die jeweiligen TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände im Hauptbecken südlich von 59o 30′ N unterhalb des Grenzreferenzpunkts für die Smolt-Produktion (Rlim), und 2026 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind daher für das Jahr 2026 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen.